Steuern

Im Folgenden die an die Stadt Senden zu entrichtenden Steuern und Abgaben.

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Informationen zur Neuregelung der Grundsteuer erhalten Sie im Bereich "Häufig gestellte Fragen".

Bekanntmachung Grundsteuer 2024.pdf

Realsteuerhebesätze

Grundsteuer A: Hebesatz 350 %
Grundsteuer B: Hebesatz 380 %
Gewerbesteuer: Hebesatz 380 %

Unter Realsteuern werden die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer als wichtigste originäre Einnahmequellen der Kommunen verstanden. Die Grundsteuern werden auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließen in vollem Umfang den Gemeinden und Landkreisen (bei gemeindefreien Gebieten) zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind. Unterschieden wird zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Grundsteuer A) sowie unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B). Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks. Der jeweilige Steuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgesetzt. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung)

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes bezogene Gemeindesteuer, die die zweitwichtigste Einnahmequelle der Stadt ist und damit ein wesentliches Fundament des kommunalen Finanzsystems darstellt. Gewerbesteuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt. 

Festsetzung:
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (15.02./15.05./15.08./ 15.11.) fällige Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag X Gewerbesteuerhebesatz

Der Hebesatz wird vom Stadtrat jährlich festgelegt.

Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für:

  • den ersten Hund: 60 Euro
  • den zweiten Hund: 90 Euro
  • jeden weiteren Hund: 120 Euro
  • den ersten gefährlichen Hund: 500 Euro
  • jeden weiteren gefährlichen Hund: 750 Euro

Für Hunde in Einöden und Weilern gilt eine Ermäßigung von 30 Euro, die Züchtersteuer beträgt 30 Euro.

Bekanntmachung Hundesteuer 2024.pdf